Medien- und Internetrecht

Allgemeines zu Medien- und Internetrecht

Welche Informationen über sich muss die Bibliothek, die eigene Internet-Dienste anbietet, auf ihrer Homepage zugänglich machen?

Trägt die Bibliothek, die in einer virtuellen Fachbibliothek oder auf ihrer Homepage eine Linksammlung betreibt, die Verantwortung für die verknüpften Inhalte und braucht man einen Disclaimer, um die Haftung für Rechtsverletzungen fremder Angebote zu vermeiden?

Muss eine Bibliothek, die ihren Benutzern Internet-Arbeitsplätze und E-Mail-Accounts zur Verfügung stellt, dafür sorgen, dass Ermittlungsbehörden bei Verdacht einer Straftat die Verbindungsdaten protokollieren können?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wo Bibliotheken viele Dienstleistungen über ihre Homepage anbieten und hierüber Zugang zu vielfältigen Informationen zu Verfügung stellen, sind sie an die einschlägigen Gesetze gebunden.

Der Rechtsrahmen ergibt sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, z.B. zur Haftung, daneben aber auch aus Spezialgesetzen wie z.B. dem Telemediengesetz, dem Telekommunikationsgesetz und dem Rundfunkstaatsvertrag.

Redaktion und Kontakt
Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz

Links

Rechtliche Aspekte von Internet-Dienstleistungen der Bibliotheken (Haftung /Vorratsspeicherung)
Stellungnahme der dbv-Rechtskommission vom 4.8.2010; pdf-Datei

Internetrecht
Ausführliches Skript zum Internetrecht insbes. zum Domainrecht, Immaterialgüterrecht, E-Contracting, Datenschutz und Haftung
(Hoeren, Thomas); pdf-Datei

Rechtsguide und Basiswissen
Ausführliche Darstellung zu rechtlichen Fragen für Internet-Service-Provider
(Deutsches Forschungsnetz (DFN))

Telemediengesetz (TMG)

Gesetzestext
(Bundesrecht)

Telekommunikationsgesetz (TKG)
Link

ergänzt und aktualisiert von der dbv-Kommission Recht

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