Bibliotheksrecht

Einführung: Bibliotheksrecht allgemein

1. Verfassungsrechtliche Grundlagen

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert in Art. 2 (persönliche Freiheitsrechte) jedem das „Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“ zu. Im Zusammenhang damit stehen die nachfolgenden Artikel, insbesondere der Art. 5 (Recht auf der freien Meinungsäußerung). Das Recht, „seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“, ist unmittelbar verbunden mit dem Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“ (Art. 5 Abs. 1). Damit ist die Aufgabenstellung der Bibliotheken in der Verfassung abgesichert.

In Art. 20 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesrepublik Deutschland „ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“ ist. In Verbindung damit bestimmt der Art. 30: „Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder“. Durch die Neufassung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 und insbes. des Art. 91 b ist die bisherige Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung ersetzt worden durch die Grundlage für eine gemeinsame Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich.

Die „Gemeinschaftsaufgabe“ wurde in drei Elementen neu gefasst. Gemeinsame Feststellungen und gemeinsame Berichterstattung sowie die Möglichkeit der Abgabe gemeinsamer Empfehlungen. Der im Rahmen der Föderalismusreform neu gefasste Art. 91 b verstärkt die Kulturhoheit der Länder. Zu diesem Hoheitsbereich gehören auch die Bibliotheken. Einen Schritt weitergegangen ist bislang das Bundesland Thüringen mit dem Beschluss eines eigenen Bibliotheksgesetzes. Hier werden Absichtserklärungen zur Notwendigkeit eines Bibliothekswesens formuliert, wenn auch ohne direkte Leistungsanforderung an die Träger.

Die öffentlichen Bibliotheken sind in der Regel kommunale Einrichtungen. Das Grundgesetz sieht den Art. 28 Abs. 2 vor: „Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“. Dieses Recht wird in zahlreichen Landesverfassungen bestätigt und in den Gemeindeordnungen detailliert geregelt. Die öffentlichen Bibliotheken werden dabei allerdings nicht ausdrücklich genannt, da hier Unterhalt als freiwillige Aufgabe gilt.

Der Verpflichtung der Länder und Kommunen zur Förderung der Kultur in den neuen Bundesländern entspricht auch der Einigungsvertrag, indem er in Art. 35 Abs. 4 aussagt: „Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Län­der und Kommunen über“. Damit unterliegen auch die Bibliotheken in den neuen Bundesländern weiterhin den gleichen rechtlichen Vorschriften wie in den alten Bundesländern.

2. Unterhaltsträger

Die der Allgemeinheit zugänglichen Bibliotheken sind in der Regel Einrichtungen der öffentlichen Hand. Somit sind sie unselbständige – und damit nicht rechtsfähige – öffentliche Anstalten mit dem Status einer nachgeordneten Behörde.

Sie unterliegen demnach den allgemeinen staatlichen Rechtsvorschriften wie Haushalts-, Personal- und Verwaltungsrecht, treten aber im Rahmen ihrer Zweckbestimmung stellvertretend für die Unterhaltsträger auf (z. B. bei Kaufverträgen mit dem Buchhandel).

Seit geraumer Zeit werden jedoch vor allem kommunale öffentliche Bibliotheken vermehrt in andere Rechtsformen überführt, z. B. in Form einer Stiftung, einer GmbH, eines Regiebetriebes oder Eigenbetriebes. Weitere Sonderfälle stellen dar: Werksbibliotheken, kirchliche Bibliotheken, Forschungsbibliotheken. Sie alle unterliegen dem Privatrecht. Hinzuweisen ist auch auf die Entwicklung, Universitäten in zunehmendem Maße zu eigenen Rechtspersönlichkeiten zu machen. Damit werden Universitäten in ihrer jeweiligen Rechtsform Träger auch von Universitätsbibliotheken.

Die Rechtsaufsicht über die Bibliotheken ist je nach Typ unterschiedlich geregelt: sie liegt für Staats- und Landesbibliotheken direkt bei den obersten Landesbehörden, für die Universitäts- und Hochschulbibliotheken bei den Hochschulen, die ihrerseits teilweise noch Landeseinrichtungen sind, für die öffentlichen Bibliotheken je nach Gemeindeordnung bei der kommunalen Behörde. Sonderfälle stellen dar: Die Deutsche Nationalbibliothek (Bundesinnenministerium) und die Staatsbibliothek zu Berlin (Stiftung Preußischer Kulturbesitz).

3. Sonstige Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen gibt es in der Regel nur für wissenschaftliche Bibliotheken im Rahmen einzelner Landesgesetze. Zum Zeitpunkt der Redaktion der 5. Aufl. der Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit war das 1976 erlassene Hochschulrahmengesetz (HRG) noch gültig. Im Zusammenhang mit der Föderalismusreform des Jahres 2008 ist allerdings die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Grundgesetz gestrichen worden.

Im Hochschulbereich hat der Bund nunmehr nur noch die Möglichkeit, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Regelungen für die Bereiche Hochschulzulassungen und Hochschulabschlüsse zu erlassen. Die Bundesländer dürfen von diesen Regelungen abweichen. Zudem kann der Bund weiterhin im Rahmen der sog. Gemeinschaftsaufgaben des schon erwähnten Art. 91 b Grundgesetz im Einvernehmen mit den Ländern auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Einrichtungen und Forschungsvorhaben an den Hochschulen und im Benehmen mit den Ländern bei Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten tätig werden.

Die Landesbibliotheken sind in der Regel nicht aufgrund eines Gesetzes eingerichtet, vielmehr wurden ihnen entsprechende Aufgaben zugewiesen entweder im Rahmen eines Hochschulgesetzes (Beispiel Bremen) bzw. einer Verordnung des zuständigen Ministeriums oder im Rahmen der Pflichtexemplarregelung, zuweilen die Verbindung mit Landespressegesetzen.

Einen einzigartigen Status als Landesbibliothek mit Pflichtexemplarrecht nimmt die Stiftung „Landes- und Zentralbibliothek Berlin“ ein, in der die „öffentliche“ Amerika-Gedenkbibliothek und die „wissenschaftliche“ Berliner Stadtbibliothek zusammengefasst sind.

In einzelnen Bundesländern gibt es Erlasse und Richtlinien zur Förderung des öffentlichen Bibliothekswesens (Rheinland-Pfalz). Einige Länder bedienen sich hier staatlicher Fachstellen, deren Organisation und Aufgaben in Verordnungen definiert werden. Grundsätzlich obliegen Einrichtungen und Unterhalt der öffentlichen Bibliotheken als Bestandteil der kulturellen Daseinsvorsorge den Gemeinden sowie anderen Trägern. In zunehmendem Maße gibt es Bestrebungen zur Erreichung von Bibliotheksgesetzen auf Länderebene.

Redaktion und Kontakt
aus: Rechtsvorschriften für die Bibliotheksarbeit / [erarb. von einer Arbeitsgruppe der Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksverbandes e.V. (dbv)] . Wiesbaden : 5., überarb. und erw. Aufl. 2009, S. 2-4

Links zum Bibliotheksrecht

Rechtsgrundlagen für das Bibliotheks-, Archiv- und Dokumentationswesen: Eine Einführung
Vorlesungsskript zur Einführung in die Rechtsgrundlagen für das Bibliotheks-, Archiv- und Dokumentationswesen, Stand: SS 2012
(Beger, Gabriele)
pdf-Datei

Die dbv-Kommission Recht
Informationen, Stellungnahmen und Veröffentlichungen der dbv-Kommission Recht zu verschiedenen Themen des Bibliotheksrechts
(Deutscher Bibliotheksverband – dbv-Kommission Recht)

Verein Deutscher Bibliothekare e.V. (VDB)
Dokumente und Beratung in Angelegenheiten des Personal-, Arbeits- und Vereinsrechts in Bibliotheken
(Verein Deutscher Bibliothekare)

Berichte und Dokumente der Kommission für Rechtsfragen des Vereins deutscher Bibliothekare
Jahresberichte der Kommission für Rechtsfragen
(Kommission für Rechtsfragen (vdb)

Veröffentlichungen der Rechtskommission des EDBI
Veröffentlichungen der Rechtskommission zum Bibliotheksrecht insbes. zu den Themen Benutzung, Erwerb, Europäisches Recht, Organisation von Bibliotheken und Urheberrecht
(Ehemaliges deutsches Bibliotheksinstitut (EDBI) – Rechtskommission)

Blog zum Thema Bibliotheksrecht u.a.
Eric W. Steinhauer – Bibliotheksrecht und Kulturwissenschaft der Bibliothek

Bibliotheksurteile
Sammlung deutscher Gerichtsurteile zum Bibliotheksrecht – letzte Eintragungen von 3/2011
(Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg)

Elektronische Zeitschriften zum Bibliotheks- und Informationswesen
Liste von elektronischen Zeitschriften und Mitteilungsblättern zum Bibliotheks- und Informationswesen
(Berufsverband Information Bibliothek e.V.)

Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie (ZfBB)
Fachzeitschrift zum Bibliothekswesen u.a. mit Aufsätzen zum Bibliotheksrecht / Volltexte der Zeitschrift in Elektronischer Form nur für Abonnenten / Inhaltsverzeichnisse und Abstracts frei zugänglich
(Klostermann Verlag)

Zentral- und Landesbibliothek Berlin: BIBLIOTHEKSDIENST 1996-2012
Inhaltsverzeichnis und Artikel der überregionale Fachzeitschrift „BIBLIOTHEKSDIENST“ zu allen Bereichen der Bibliotheksarbeit u.a. zum Bibliotheksrecht aus den Jahren 1996-2012 kostenlos als PDF

ergänzt und aktualisiert von der dbv-Kommission Recht

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