Benutzungsrecht

Bibliotheksbenutzung - ein Verhältnis mit klaren Regeln

Die Bibliothek und diejenigen, die ihre Angebote nutzen möchten, stehen zueinander in einem sogenannten Benutzungsverhältnis.

Das Verhältnis funktioniert gut, wenn sich beide Seiten an Regeln halten. Diese reichen von der im Grundgesetz garantierten Informationsfreiheit über Tatbestände aus dem Strafgesetzbuch und Datenschutzbestimmungen bis zu den Normen der Benutzungsordnung einer Bibliothek.

In der Benutzungsordnung wird festgelegt, wie wesentliche Benutzungsvorgänge ablaufen. Je präziser diese Grundsätze formuliert sind, umso weniger Meinungsverschiedenheiten gibt es später bei ihrer Anwendung. Deshalb lohnt es sich, bei der Ausgestaltung der Benutzungsordnung sorgfältig vorzugehen und sie immer wieder an neue Lebenssachverhalte (Internetnutzung) oder an Änderungen der Rechtsauffassung (verschuldensabhängige Haftung der Nutzer) anzupassen.

In der Bibliothek muss z.B. dafür gesorgt sein, dass Benutzer nicht zu Schaden kommen und dass die persönlichen Daten, die die Benutzer bei der Anmeldung preisgeben, nicht missbraucht werden. Auch manche Medien haben es in sich: Kriegshetze, Rassenhass, Pornografie. Hier geben Strafrecht und Jugendschutz vor, wie damit umzugehen ist.

Wer eine Bibliothek nutzt, ist nicht allein. Rücksicht gegenüber anderen Besuchern, pfleglicher Umgang mit Medien, rechtzeitige Rückgabe entliehener Werke sind nur einige Prinzipien, die das Miteinander erleichtern. Und wenn es doch zu Konflikten kommt? Dann geht es nicht mehr ohne eindeutige rechtliche Regelungen, die die Konsequenzen bei Säumnis, Buchverlust oder auch Diebstahl aufzeigen.

Redaktion und Kontakt
Bibliothek des Bundesarbeitsgerichts

Einführungstext: Benutzungsverhältnis

Bei der Benutzung einer Bibliothek treten die beiden beteiligten Partner Bibliothek auf der einen und Benutzer auf der anderen Seite in rechtliche Beziehungen zueinander: es entsteht zwischen ihnen ein Benutzungsverhältnis.

Seine Gestaltung richtet sich ganz wesentlich nach der Organisationsform der beteiligten Bibliothek: ist sie privatrechtlich organisiert (z. B. als GmbH oder Verein), so regelt sich die Benutzung ausnahmslos nach den Normen des Privatrechts; hat die Bibliothek jedoch einen öffentlich-rechtlichen Status (z. B. Staatsbibliothek, Hochschulbibliothek, kommunale Bücherei), so besteht die Möglichkeit, das Benutzungsverhältnis entweder öffentlich- oder privatrechtlich zu gestalten; dem Bibliotheksträger steht insoweit die Entscheidung frei. Sie muss indes klar erkennbar getroffen werden, damit bei erforderlichem juristischem Vorgehen der zutreffende Rechtsweg gewählt wird.

Rechte und Pflichten der Partner bestimmen sich bei einem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis im wesentlichen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung, bei einem öffentlich-rechtlich gestalteten nach der Verwaltungsgerichtsordnung sowie den Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes und der Länder.

Weiterlesen: Siehe Download.

Links zum Benutzungsrecht

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Strafgesetzbuch (StGB)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)
Gesetzestext; PDF-Datei

Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Strafprozeßordnung(StPO)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Telemediengesetz (TMG)
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des TMG
(Bundesrecht)

Verwaltungsverfahrensgesetz (VWfG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Zivilprozessordnung (ZPO)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Gerichtskostengesetz (GKG)
Gesetzestext
(Bundesrecht)

Verwaltungskostengesetz (VwKostG) – seit August 2013 außer Kraft
Link

Benutzungsordnungen für Internet-Plätze
In: BIBLIOTHEKSDIENST 34 (2000), H. 9, S. 1499
Aufsatz zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internets durch Bibliotheksnutzer insbesondere zum Jugenschutz und zur Haftung der Bibliotheken
(Beger, Gabriele)

Soll die Erhebung von Säumnisgebühren in die Verantwortung von Bibliotheken übergehen?
In: BIBLIOTHEKSDIENST 38 (2004), S. 1627
Aufsatz zu den Rechtsgrundlagen der Erhebung von Gebühren/ Untersuchung der Einordnung der Säumnisgebühr in die Gebührentatbestände
(Michalke, Karin)

Zur Frage der Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust oder Beschädigung von Büchern
In: BIBLIOTHEKSDIENST 38 (2004), H. 7/8, S. 940
Aufsatz zur Haftung von Universitätsmitarbeitern bei Verlust o. Beschädigung von Büchern
(Steinhauer, Eric W.)

ergänzt und aktualisiert von der dbv-Kommission Recht

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