Bilder und Bildrechte

Zu Pressemappen oder Pressemitteilungen können Bilder gut mit eingebunden werden. Die Bilder sollten Angaben zum Anlass, Ort und Zeit, Namen abgebildeter Personen und Fotografen sowie das Copyright enthalten. Es ist sinnvoll, dass diese Informationen in den so genannten IPTC-Header geschrieben werden, der als Bestandteil der Bilddatei abgespeichert wird und jederzeit abrufbar ist. Das ist mit geeigneter Software möglich, z.B. mit Adobe Photoshop oder Irfanview. Digitale Pressebilder sollten als JPEC- oder TIFF-Datei und in Hoch- und Querformat vorliegen sowie für den Druck geeignet sein, d.h. in einer Auflösung von 300 dpi vorliegen (mind. 3-4 Megapixel). 

Beispiele:

Bildrechte

Es ist darauf zu achten, dass man im Besitz der Bildrechte ist und dass die Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen nicht verletzt werden.

Mit einem Bild sind möglicherweise gleich eine ganze Reihe von Rechten verknüpft: Urheberrecht des Fotografen, aber auch für ggf. selbst urheberrechtlich geschütze Dinge, die auf dem Foto zu sehen sind (z.B. Architektur, Kunst), Nutzungsrechte (auch Verwertungsrechte) für die, die das Bild in irgendeiner Weise verwerten, Persönlichkeitsrecht für direkt oder indirekt dargestellte Personen, Eigentumsrecht für die aktuellen Eigentümer einer Reproduktion, aber ggf. auch für das dargestellte Eigentum, Hausrecht für die Räumlichkeiten, in denen ein Werk ausgestellt wird, oder für die Erlaubnis zur Anfertigung von Innenaufnahmen.

Quelle und weitere Informationen:

Urheberrecht

Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, er hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Er hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk und kann festlegen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 UrhG). Deshalb muss der Name des Urhebers (Fotograf) stets kenntlich gemacht werden!

Nähere Informationen finden Sie hier und hier.

Nutzungsrecht

Gewährt der Fotograf (Urheber) ein Nutzungsrecht an einem seiner Bilder, kann ein Bild des Fotografen nach diesem Recht verwendet werden, z.B. auf der Website, für Pressemitteilungen etc. In dem Nutzungsrecht ist festgelegt und abgegrenzt, was man mit dem Werk machen darf.

Nähere Informationen finden Sie hier und hier.

Persönlichkeitsrecht / Das Recht am eigenen Bilde

Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Ausnahmen: Ohne die nach § 22 des Urheberrechts (Recht am eigenen Bilde) erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben…(§ 22 UrhG).

Nähere Informationen finden Sie hier und hier.

Redaktion und Kontakt
Text
Britta Steffen und Redaktion Bibliotheksportal in Kooperation mit Prof. Frauke Schade (HAW Hamburg)
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